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   OLG Schleswig, 19.08.2002 - 3 M 41/02   

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OLG Schleswig, 19.08.2002 - 3 M 41/02 (https://dejure.org/2002,74540)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.08.2002 - 3 M 41/02 (https://dejure.org/2002,74540)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. August 2002 - 3 M 41/02 (https://dejure.org/2002,74540)
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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsvergünstigungen - Verlängerung der Arbeitszeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.1980 - 2 A 49/79
    Auszug aus OLG Schleswig, 19.08.2002 - 3 M 41/02
    Etwas anderes gilt jedoch für solche Behinderungen des Prüflings, die nicht die in der Prüfung zu ermittelnde wissenschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern lediglich den Nachweis derselben beeinträchtigen; in derartigen Fällen verlangen der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) bei der Ärztlichen Vorprüfung ausnahmsweise einen Nachteilsausgleich durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1977 - VII C 50.76 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 85; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.01.1980 - 2 A 49/79 -, DVBl. 1981, 591, und Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 156).
  • BVerwG, 13.12.1985 - 7 B 210.85

    Prüfung - Dauerleiden

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.08.2002 - 3 M 41/02
    Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit eines Prüflings prägen, dürften grundsätzlich zwar keine Arbeitszeitverlängerung im Wege des Nachteilsausgleichs rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, DÖV 1986, 477).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2000 - 9 S 1607/00

    Rechtsmittelzulassung wegen besonderer Schwierigkeit der Rechtssache nach

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.08.2002 - 3 M 41/02
    Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der außerhalb der in der Ärztlichen Vorprüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -).
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